Die AwSV leitet sich aus dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG, 2010) ab, das die EG-Nitratrichtlinie 91/676 in nationales Recht umsetzt. Die AwSV legt fest, dass JGS-Anlagen immer so geplant, errichtet, beschaffen und betrieben werden müssen, dass keine wassergefährdenden Stoffe austreten können.
Alle Undichtigkeiten müssen schnell und zuverlässig erkannt werden. Die praktische Umsetzung und die technischen Details werden in den technischen Regelwerken beschrieben
Speziell für JGS-Anlagen gilt die TRwS 792.
Für Biogasanlagen gilt die TRwS 793.
Die Anlagenverordnung gilt vor allem für Neuanlagen, wobei auch Bestimmungen für bestehende Anlagen enthalten sind. Alle Anlagen, die vor dem 1.8. 2017 fertiggestellt wurden, fallen noch unter die Altbestandsregelungen der Länder (VAwS).
Bei Festmist fällt darunter nicht nur die eigentliche Dunglege, sondern auch die Jauchebehälter und die Flächen, auf denen das Jauchefass oder der Miststreuer beladen werden.
Unter dem Stichwort Güllebehälter werden in den Regelwerken nicht nur Güllegruben, Güllekanäle und Güllekeller zusammengefasst, sondern auch der Platz, auf dem die Güllefässer befüllt werden.
In der Rubrik „Sickersaftbehälter” gehören nicht nur die Behälter für Gärsaft und verunreinigtes Niederschlagswasser, sondern auch das Silagesilo und die Abfüllflächen für die Futterentnahme.
Die Anlagenverordnung AwSV gilt für neue ortsfeste Anlagen und damit zunächst nicht für örtlich veränderbare Anlagen wie Silagemieten oder Festmistzwischenlager am Feldrand. Mieten für Silage oder Mist fallen ebenfalls unter die Verordnung, wenn sie länger als sechs Monate im Jahr betrieben werden. Bei solch einem längeren Betrieb werden diese dann zu sogenannten ortsfest genutzten Anlagen und müssen dann die Regeln der AwSV udn der TRwS 792 einhalten, die für ortsfeste Anlagen gelten.
Abfüllflächen, auf denen Fahrzeuge mit Mist oder Gülle und Jauche beladen werden, müssen befestigt udn beständig sein. Die Flüssigkeiten (Jauche, Gülle, verunreinigtes Niederschlagswasser) müssen sicher aufgefangen werden und bei Bedarf in Rückhaltevorrichtungen abgeleitet werden können. Dies gilt ebenfalls für Flächen, auf denen mit Silage umgegangen wird.
Die AWsV fordert, dass JGS-Anlagen flüssigkeitsundurchlässig, standsicher und gegen mechanische, thermische und chemische Einflüsse widerstandsfähig sein müssen.
Die Prüfung der Gülle-, Jauche- und Silage-Behälter hat immer durch Sachvertständige vor der Inbetriebnahme zu erfolgen.
Beim Errichten solcher Behälter dürfen deshalb immer nur Bauprodukte, Bauarten oder Bausätze eingesetzt werden, die über eine bauordnungsrechtliche Prüfung (wasserrechtliche Anforderungen) und eine Zulassung verfügen. Konkret bedeutet das, dass alle verwendeten Materialien für JGS Behälter und Abfüllflächen wie Fugenmaterial, Rohre, Rinnen, Anstriche und Beschichtungen eine Zulassung für JGS-Anlagen benötigen.
Die Anforderungen an den Beton sind in der DIN 11622 udn TRwS 792 geregelt, für Asphalt enthält die TRwS 792 Hinweise zum Material und zum Einbau.
Da die technischen Anforderungen sehr komplex sind, gilt für die Errichtung und Instandsetzung von JGS-Anlagen immer eine Fachbetriebspflicht, so dass nur nach WHG zugelassene Firmen die Arbeiten ausführen dürfen.
Davon ausgenommen sind nur Anlagen unterhalb einer Bagatellgrenze. Diese Grenze liegt für Sickersaftbehälter bei 25m³. Bei Lager für Festmist und Silage bei 1000m³. Für alle anderen JGS-Anlagen (z.B. Güllebehälter) liegt die Bagatellgrenze bei 500m³.
Anlagen, bei denen der Übergang zwischen Bodenplatte und Wand nicht sichtbar ist, werden als unterirdische Anlagen eingestuft. Wenn diese Flüssigkeiten wie Gülle, Jauche und Sickersaft eingestauen, dann benötigen diese, falls sie einwandig errichtet werden, eine Leckageerkennung nach AwSV.
In der Regel werden diese Behälter außen mit einer Polyethylenfolie ummantelt und mit mehreren Kontrollrohren ausgestattet.
Die Leckageerkennung wird durch Sachverständige bei der Prüfung nach AwSV einer Prüfung unterzogen.
Zum 01.08.2017 wurden die Landesverordnungen für wassergefährdende Stoffe durch die neue AwSV ersetzt. Der Gesetzgeber legt dort in der Anlage 7 für Lager- und Abfüllanlagen von JGS- und Biogasanlagen fest, dass in diesen Anlagen nur Bauprodukte und Bauarten verwendet werden dürfen, für die bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise unter Berücksichtigung wasserrechtlicher Anforderungen vorliegen. Es muss deshalb ein DIBt-zugelassenes Leckerkennungssystem für JGS- und Biogas-Anlagen verwendet werden oder eine Eignungsprüfung durch einen Sachverständigen ist notwendig.
Alle Lager für Festmist sollen so eingefasst werden, dass Niederschlagswasser nicht von außen hineinfließen kann. Es sind deshalb Aufkantungungen und Wände vorzusehen. Verunreinigtes Niederschlagswasser und Jauche müssen in Rückhaltevorrichtungen (unterirdische Becken und Behälter) aufgefangen werden.
Die Anlagen benötigen seitliche Aufkantungen, damit kein seitlich einströmendes Oberflächenwasser unkontrolliert auf die Lagerfläche und andererseits keine wassergefährdenden Stoffe wie Jauche, Sickersäfte oder verunreinigtes Niederschlagswasser aus der Anlage gelangen können. Diese potentiell gefährlichen Stoffe müssen vollständig in der Anlage aufgefangen, gelagert und ordnungsgemäß verwertet werden.
Die notwendige Lagerkapazität für Jauche und Gülle ist in der Düngeverordnung geregelt und beinhaltet eine Mindestlagerdauer von sechs Monaten. Durch Jauche, Gülle und Sillage verunreinigtes Niederschlagswasser muss nur drei Monate gelagert werden.
Aus diesen Forderungen leitet sich die Dimensionierung des Sickersaftbehälters in der TRwS 792 ab. Der Behälter muss 3% des Silagelagervolumens fassen. Falls nicht alle Silos gleichzeitig befüllt werden, genügen 3% des Lagervolumens des größten Silos aus.
Als Gutachter und Sachverständige bewerten und begutachten wir persönlich alle Schäden an JGS Behältern und Rohren sowohl technisch, wie auch von ihrer wirtschaftlichen Seite.
Wir beraten Sie grundsätzlich nur persönlich und würden uns über einen Kontakt mit Ihnen sehr freuen.
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