Sachverständiger AwSV JGS Anlage Jauche Gülle Silage Behälter Gutachter

Gutachter Sachverständige Prüfung Behälter AwSV

Gutachter Prüfung Gülle Behälter nach AwSV und WHG

Die AwSV leitet sich aus dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG, 2010) ab, das die EG-Nitratrichtlinie 91/676 in nationales Recht umsetzt. Die AwSV besagt, dass JGS-Anlagen so geplant, errichtet, beschaffen und betrieben werden müssen, dass keine wassergefährdenden Stoffe austreten können.AwSV Prüfung Sachverständiger Jauche Güllte Behälter

Zudem müssen Undichtigkeiten schnell und zuverlässig erkannt werden. Die praktische Umsetzung und die technischen Details werden in technischen Regelwerken beschrieben
Für JGS-Anlagen werden die Details im „Technischen Regelwerk zu wassergefährdenden Stoffen” TRwS 792 beschrieben. Die TRwS 792 liegt seit Anfang 2018 vor.
Für Biogasanlagen ist die TRwS 793 erschienen. Dort werden die wichtigsten Regeln der AwSV für landwirtschaftliche Behälter in Biogasanlagen für Sachverständige und Betreiber nochmals detailiert festgelegt.

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Die Anlagenverordnung gilt in der Regel nur für Neuanlagen, wobei auch Bestimmungen für bestehende Anlagen enthalten sind. Anlagen, die vor dem 1.8.2017 fertiggestellt wurden, fallen noch unter die bisherigen Regelungen und haben einen gewissen Bestandsschutz, falls die zuständige Behörde damit einverstanden ist.


Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen)

JGS-Anlagen sind Anlagen zum Lagern oder Abfüllen von:

- Wirtschaftsdünger, insbesondere Gülle oder Festmist,
- Jauche, tierische Ausscheidungen nicht landwirtschaftlicher Herkunft,
- Silagesickersaft, Silage oder Siliergut.
Bei diesen Stoffen handelt sich um allgemein wassergefährdende Stoffe und Gemische. Diese Stoffe sind geeignet, nachhaltig die physikalische oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig zu verändern.

Prüfung AwSV Lagern von flüssigen JGS-Stoffen

Einwandige JGS-Lageranlagen für flüssige allgemein wassergefährdende Stoffe mit einem Gesamtvolumen von mehr als 25 m3 müssen zusätzlich mit einem Leckageerkennungssystem ausgerüstet sein. Für das System muss ein bauaufsichtlicher Verwendbarkeitsnachweis vorliegen. Alle Sammel- und Lagereinrichtungen sind in das Leckageerkennungssystem mit einzubeziehen.
In der Regel bedeutet dies, dass alle unterirdischen Behälter, Teile und Rohre mit einer Folie umgeben sein müssen, die durch Standrohre - das Leckageerkennungssystem - überwacht werden kann.
Sehr wichtig auch, dass unteriridsche Rohrleitungen doppelwandig sein müssen oder ein Leckageüberwachungssystem haben müssen.
Prinzipiell gilt für alle Anlagen die wassergefährdende Stoffe beinhalten das Prinzip der Doppelwandigkeit.

Fachbetriebspflicht AwSV §62

Der Betreiber hat mit dem Errichten und dem Instandsetzen einer JGS-Anlage einen Fachbetrieb nach § 62 AwSV zu beauftragen.

Dies gilt nicht für:

- Anlagen zum Lagern von bis zu 25 m3 Silagesickersaft
- sonstige JGS-Anlagen mit einem Gesamtvolumen von bis zu 500 m3
- für Anlagen zum Lagern von bis zu 1.000 m3 Festmist oder Siliergut

Anzeigepflicht:

Soll eine fachbetriebspflichtige JGS-Anlage errichtet, stillgelegt oder wesentlich geändert werden, hat der Betreiber dies der zuständigen Behörde mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen.

Prüfpflicht und Mängelbeseitigung AwSV

Der Betreiber hat anzeigepflichtige Anlagen einschließlich der Rohrleitungen vor Inbetriebnahme und auf Anordnung der zuständigen Behörde durch einen Sachverständigen auf ihre Dichtheit und Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Der Betreiber hat geringfügige Mängel innerhalb von sechs Monaten nach Feststellung und erhebliche und gefährliche Mängel unverzüglich durch einen Fachbetrieb beseitigen zu lassen. Bei gefährlichen Mangel hat der Betreiber die Anlage unverzüglich außer Betrieb zu nehmen und, falls vom Sachverständigen gefordert, zu entleeren.

Sachverständigenprüfung Güllebehälter Jauchbehälter AwSV

Anzeigepflichtige Anlagen müssen vor der Inbetriebnahme oder auf Anordnung der zuständigen Behörde durch einen Sachverständigen nach §53 AwSV geprüft werden.
Erdbecken müssen dann wiederkehrend alle 5 Jahre, in Wasserschutzgebieten alle 30 Monate geprüft werden.
Die Anordnung der Behörde zur Sachverständigenprüfung kann Bestandsanlagen beim Verdacht erheblicher oder gefährlicher Mängel treffen.
Ein Sachverständiger ist immer durch eine Sachverständigenorganisation zu bestellen. Die Sachverständigenorganisation ist durch die Behörden anzuerkennen und ein entsprechende Zulassungsnummer zu erteilen. Ein Sachverständiger nach AwSV kann grundsätzlich bundesweit tätig werden.
Der Sachverständige fertigt nach der Prüfung der Anlage einen Prüfbericht "ohne Mängel", "mit geringfügigen, erheblichen oder gefährlichen Mängel" an. Der Prüfbericht muss der zuständigen Behörde spätestens 4 Wochen nach der Prüfung vorgelegt werden.
Entsprechend dem Ergebnis sind die Mängel meist mithilfe eines Fachbetriebs zu beseitigen. Oft ist eine Nachprüfung durch den Sachverständigen notwendig. Bei gefährlichen Mängeln ist die Anlage außer Betrieb zu nehmen und nach Erforderlichkeit zu entleeren.

Fachbetriebspflicht §62 AwSV Güllebehälter Jauchebehälter

Für Jauchebehälter, Güllebehälter und Silagesickersaftanlagen dürfen nur wasserrechtlich zugelassene Bauprodukte verwendet werden. Größere Anlagen dürfen nur von Fachbetrieben errichtet und instandgesetzt werden.
Bei anzeigepflichtigen Anlagen - über 25, 500 bzw. 1.000 m³ - muss der Betreiber beim Errichten oder Instandsetzen immer einen Fachbetrieb nach AwSV beauftragen udn ein Nachweis ist vorzulegen.
Ein Fachbetrieb AwSV und WHG muss durch eine Sachverständigenorganisation oder eine Güte- und Überwachungsgemeinschaft zertifiziert sein und eine entsprechende Urkunde besitzen. Die Zulassung ist auf zwei Jahre befristet und wird dann nach Schulung verlängert. Der Fachbetrieb muss Personal mit der nötigen Sachkunde vorhalten und über alle notwendigen Geräte und Ausrüstungsteile verfügen.
Die Fachbetriebseigenschaft ist unaufgefordert bei Beauftragung dem Betreiber durch die Urkunde oder einer beglaubigten Kopie nachzuweisen. Ein Fachbetriebe nach AwSV und WHG können grundsätzlich bundesweit tätig sein.

Als Gutachter und Sachverständige nach AwSV für die Prüfung Güllebehälter bewerten und begutachten wir persönlich alle Schäden an JGS Behältern und Güllebehältern sowohl technisch, wie auch von ihrer wirtschaftlichen Seite.

Wir beraten Sie grundsätzlich nur persönlich und würden uns über einen Kontakt mit Ihnen sehr freuen.

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