JGS-Anlagen fallen unter die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV), somit gelten dieselben Grundsatzanforderungen, wie für andere Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.
Die Anforderungen an JGS-Anlagen sind in Anhang 7 der AwSV nochmals detailiert geregelt.
JGS-Anlagen bestehen aus Lager- und Abfüllanlagen, wie Fahrsilos, Erdbecken, Abfüllflächen, Güllekeller, sowie Rohrleitungen und Pumpstationen.
Bei Neuanlagen und bei Instandsetzung benötigen alle Teile eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung nach Wasserrecht. Dies betrifft Behälter, Innenbeschichtungen, Auffangwannen, Abfüllplätze, Auskleidungen und Sicherheitseinrichtungen.
Einwandige JGS-Anlagen zum Lagern von flüssigen wassergefährdenden Stoffen größer 25 m³ müssen immer mit einem Leckageerkennungssystem unter der Bodenplatte und an den nicht sichtbaren Behälterwänden ausgerüstet sein.
Behälter aus Holz sind grundsätzlich unzulässig.
Jauche, Gülle und Silagesickersäfte gelten nach AwSv als allgemein wassergefährdende Stoffe, ohne besondere Einstufung.
Anlagen zum Lagern von Festmist und Siliergut sind seitlich einzufassen und gegen zufließendes Oberflächen- und Niederschlagswasser zu schützen. Aus dem oben genannten Lagern austretende flüssige wassergefährdende Stoffe sind in Rückhaltevorrichtungen aufzufangen.
Der Abstand von JGS-Anlagen zu oberirdischen Gewässern hat mindestens 20 Meter, zu Trinkwasserquellen und Brunnen 50 Meter zu betragen.
Bestehende JGS-Anlagen über 1 500 m³ müssen meist auf Anordnung der Behörde entsprechen der neuen AwSV angepasst werden.
JGS-Anlagen ab einem Anlagenvolumen von 25 m3 Silagesickersaft, 1.000 m3 Festmist oder Silage bzw. 500 m3 Jauche, Gülle oder Sillage dürfen nur von WHG-Fachbetrieben errichtet und instandgesetzt werden.
Anzeigepflichtige JGS-Anlagen sind vor Inbetriebnahme und auf Anordnung der Behörde durch einen Sachverständigen nach AwSV zu prüfen. Erdbecken sind im Wasserschutzgebiet alle 30 Monate, außerhalb alle 5 Jahre wiederkehrend zu prüfen.
Bestehende JGS-Anlagen aus den Jahren vor 2017, wenn sie den landesrechtlichen Vorschriften von 31. Juli 2017 entsprechen, müssen nur auf Anordnung der Behörde durch einen Sachverständigen geprüft werden, wenn sie vorher nicht prüfpflichtig waren.
Als Gutachter und Sachverständige nach AwSV für die Prüfung Güllebehälter bewerten und begutachten wir persönlich alle Schäden an JGS Behältern und Güllebehältern sowohl technisch, wie auch von ihrer wirtschaftlichen Seite.
Wir beraten Sie grundsätzlich nur persönlich und würden uns über einen Kontakt mit Ihnen sehr freuen.
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