Sachverständiger AwSV JGS Anlage Jauche Gülle Silage Behälter Gutachter

Prüfung Sachverständiger Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen

Anwendungsbereich der Verordnung

Die Anlagenverordnung AwSV gilt für neue ortsfeste Anlagen seit 2018.
Damit gilt diese zunächst nicht für örtlich veränderbare Anlagen wie Silagemieten oder Festmistzwischenlager am Feldrand. Wichtig ist, dass Mieten für Silage oder Mist ebenfalls unter die Verordnung fallen, wenn sie länger als sechs Monate betrieben werden. Sie werden dann zu sogenannten ortsfest genutzten Anlagen und müssen alle Regeln der AwSV einhalten, die auch für ortsfeste Anlagen gelten.
Mieten, die kürzer als sechs Monate genutzt werden und dann wieder komplett abgeräumt werden, fallen nicht unter die Vorgaben der AwSV. Hier gelten bis zu einer eigenständigen Regelung die länderspezifischen Bestimmungen weiter.
Für JGS-Anlagen ist die AwSV gültig. Die Regelungen sind insbesondere in einem separaten Anhang (Anlage 7) aufgeführt.

Anforderungen der AwSV für JGS Anlagen

Die Anlage 7 fordert, dass JGS-Anlagen flüssigkeitsundurchlässig, standsicher und gegen mechanische, thermische und chemische Einflüsse widerstandsfähig sein müssen. Beim Errichten dürfen deshalb nur Bauprodukte, Bauarten oder Bausätze eingesetzt werden, die über eine bauordnungsrechtliche Prüfung (wasserrechtliche Anforderungen) und Zulassung verfügen. Konkret bedeutet das, dass alle eingesetzten Materialien wie Fugenmaterial, Rohre, Anstriche, Rinnen und Beschichtungen eine bauaufsichtliche Zulassung für JGS-Anlagen benötigen. Die Anforderungen an Beton sind in der DIN 11622 geregelt, für Asphalt enthält die TRwS 792 Hinweise zum Material und zum Einbau.
Da die rechtlichen Anforderungen komplex sind, gilt für die Errichtung und Instandsetzung von JGS-Anlagen in der Regel eine Fachbetriebspflicht. Davon ausgenommen sind nur Anlagen unterhalb der Bagatellgrenze. Diese Grenze liegt für Sickersaftbehälter bei 25 m³, bei Lager für Festmist und Silage bei 1000 m³ und für alle anderen JGS-Anlagen (z. B. Güllebehälter) bei 500 m³. Für Anlagen unterhalb der Bagatellgrenze gelten zusätzliche Ausnahmen. Diese Anlagen müssen bei Errichtung, Stilllegung oder wesentlichen Änderungen nicht angezeigt werden und benötigen bei Inbetriebnahme keine Sachverständigenprüfung. Diese Anlagen müssen jedoch technisch allen Anforderungen der AwSV entsprechen.

Leckageerkennung

Anlagen, bei denen der Übergang zwischen Bodenplatte und Wand nicht sichtbar ist, werden als unterirdische Anlagen bezeichnet. Da in den Behältern wassergefährdende Flüssigkeiten wie Gülle, Jauche, Sickersaft eingestaut werden, benötigen diese eine Leckageerkennung. In der Regel werden derartige Behälter unten und an den erdangeschütteten Wänden mit einer Polyethylen Folie ummantelt und mit Kontrollrohren ausgestattet.
Eine Leckageerkennung ist bei Lagersilos nicht notwendig, auch wenn die Silowände zum Beispiel mit Erde angefüllt sind. In Lagersilos werden nur Feststoffe gesammelt, deshalb gelten hier Erleichterungen.

Leckageerkennung in Ställen


Sammel- und Lagereinrichtungen unter Ställen (z.B. Güllekanäle) sind ebenfalls von einer Leckageerkennung ausgenommen, falls die Stauhöhe auf das zur Entmistung notwendige Maß begrenzt wird. Konkret bedeutet das, dass diese Kanäle nicht auf die Lagerkapazität angerechnet werden dürfen und die maximale Stauhöhe auf 100 cm begrenzt ist. Allerdings müssen hier alle Fugen und Dichtungen vor der Inbetriebnahme durch einen Sachverständigen geprüft werden.

Anlagen für Festmist und Siliergut

Anlagen für Festmist und Siliergut benötigen seitliche Wände oder Einfassungen, damit einerseits kein zufließendes Regen- und Oberflächenwasser auf die Lagerfläche und andererseits keine wassergefährdenden Stoffe wie Jauche, Sickersäfte oder verunreinigtes Niederschlagswasser aus der Anlage gelangen können. Diese Stoffe müssen vollständig aufgefangen, gelagert und ordnungsgemäß verwertet (ausgebracht) werden.
Für das verunreinigte Niederschlagswasser in Wintermonaten ohne Ausbringmöglichkeiten sind zusätzliche Lagerkapazitäten nötig. Diese berechnen sich aus der anteiligen Jahresniederschläge bei der nicht ausgebracht werden darf, (abzüglich 15% Verdunstung) und dem Umfang der verunreinigten Fläche. Die Fläche ergibt sich aus der Hälfte der Grundfläche aller Silos, die in dieser Zeit zur Verfütterung geöffnet sind, und aus der Größe der verunreinigten Rangierfläche.
In der Praxis bedeutet dies, dass die verunreinigten Flächen möglichst klein gehalten werden sollten. Bei der Leerung der Behälter (Gülle, Jauche, Sickersäfte) müssen die Fahrzeuge auf einer befestigten Fläche stehen, die die austretenden wassergefährdenden Stoffe sicher ableitet und zurückhält. Der Befüllvorgang ist grundsätzlich zu überwachen.

Anforderungen der AwSV an bestehende Anlagen

Anlagen unter 1500 m3 erhalten oft einen nahezu vollständigen Bestandsschutz. Bei größeren Anlagen über 1500 m3, die den neuen Anforderungen nicht entsprechen, können die Behörden technische und organisatorische Maßnahmen anordnen. Das betrifft vor allem Maßnahmen zur Kontrolle der Dichtheit. Diese Anordnungen dürfen jedoch nicht dem Umfang einer Neuerrichtung gleichkommen. Darüber hinaus bestehen für größere Anlagen zusätzliche Dokumentationspflichten.
Bei der unterirdischen Lagerung von wassergefährdenden Flüssigkeiten - Jauche, Gülle, Sickersäfte - muss ab einem Lagervolumen von mehr als 25 m3 eine Leckageerkennung eingebaut werden. Dies bedeutet eine Leckagefolie mit Kontrollrohr unter und an den angeschütteten Wänden des Behälters.
Beim Bau von JGS-Anlagen dürfen nur bauordnungsrechtlich zugelassene Produkte eingesetzt werden. Fast immer muss beim Bau und bei Änerungen der Anlagen ein Fachbetrieb nach WHG eingeschaltet werden.

Als Gutachter und Sachverständige nach AwSV für die Prüfung Güllebehälter bewerten und begutachten wir persönlich alle Schäden an JGS Behältern und Güllebehältern sowohl technisch, wie auch von ihrer wirtschaftlichen Seite.

Wir beraten Sie grundsätzlich nur persönlich und würden uns über einen Kontakt mit Ihnen sehr freuen.

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