Gutachter und Sachverständige für die Prüfung von Heizöltanks nach AwSV und WHG
Fachbetriebspflicht AwSV Heizöltank
Alle Arbeiten an Heizöltanks und Ölleitungen müssen von entsprechend nach dem § 3 der „Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ qualifizierten Fachbetrieben durchgeführt werden.
Die Fachbetriebspflicht gilt ab einem Lagervolumen von mehr als 10.000 Litern bei oberirdischen Tanks. Je nach Bundesland kann diese aber auch für Tankvolumina von mehr als 1.000 Litern gelten.
Bei unterirdischen Tanks besteht diese Fachbetriebspflicht immer.
Prinzipiell gilt, dass alle Anlagen die regelmäßig durch Sachverständige prüfpflichtig sind auch fachbetriebspflichtig sind, also nur Fachbetriebs daran arbeiten dürfen.
- Der Betreiber hat einen Fachbetrieb zu beauftragen für die: |
- Errichtung (Aufstellung und Einbau) |
- Instandsetzung |
- Innenreinigung |
- Stilllegung |
Fachbetriebspflicht bei Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (§ 45 AwSV):
- unterirdische Anlagen |
- oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufen (GS) C und D |
- oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen der GS B innerhalb von Wasserschutzgebieten |
- oberirdische Heizölverbraucheranlagen der Gefährungsstufe (GS) B, C und D (Tabelle siehe oben) |
- Biogasanlagen |
- Anlagen zum Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen im intermodalen Verkehr |
- Anlagen zum Umgang mit aufschwimmenden flüssigen Stoffen |
Hier finden Sie eine Liste an Fachbetrieben, die uns bekannt sind.
Wir beraten Sie grundsätzlich nur persönlich und würden uns über einen Kontakt mit Ihnen sehr freuen.
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