AwSV Abfüllflächen
Tanks mit Diesel (Tankanlagen) müssen durch AwSV Abfüllflächen gesichert werden. Auch Heizöltanks, wenn sie nicht dem Heizen von Räumen dienen benötigen eine Abfüllfläche.
Das bedeutet, dass alle Heizölanlagen, die zum Erwärmen von Räumen verwendet werden und einen Verbrauch kleiner 100m3 und nicht öfter als 4 x befüllt werden, keine Abfüllfläche benötigen.
Alle Heizölanlagen die nicht dem Erwärmen von Räumen im Sinne von Heizen für den Aufenthalt von Menschen dienen, sind Anlagen die eine Abfüllfläche nach AwSV benötigen. Insbesondere Trocknungsanlagen und ähnliches benötigen eine dichte Abfüllfläche.
Volumen Abfüllfläche nach AwSV
Die Abfüllfläche ist eine oberirdische Anlage gemäß AwSV. Zur Bestimmung der Gefährdungsstufe muss neben der WGK das maßgebende Volumen berücksichtigt werden (§ 39 Abs. 4 AwSV).
Hierzu muss bei Tankstellen grundsätzlich für Diesel/Ottokraftstoffe ein max. Volumenstrom von 1200 l/min (Technische Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS) 781 „Tankstellen für Kraftfahrzeuge“) über einen Zeitraum von 10 min (§ 39 Abs. 4 AwSV) angenommen werden.
Damit ergibt sich ein maßgebendes Volumen von 12 m3, dies entspricht für Diesel und Heizöl (WGK 2) der Gefährdungsstufe C, für Ottokraftstoffe (WGK 3) der Gefährdungsstufe D.
Somit sind für die entsprechenden Tätigkeiten an diesen Abfüllanlagen nur Fachbetriebe zugelassen. Die Fachbetriebspflicht nach AwSV gilt.
Besondere Anforderungen an Heizölanlagen
Abfüllflächen von Heizölverbraucheranlagen bedürfen keiner Rückhaltung, wenn die Heizölverbraucheranlage aus hierfür zugelassenen Straßentankwagen im Vollschlauchsystem befüllt wird und hierbei eine zugelassene selbsttätig schließende Abfüllsicherung und ein Grenzwertgeber verwendet werden. Satz 1 gilt auch für Heizölverbraucheranlagen mit einem Volumen von bis zu 1,25 Kubikmetern, die unter Verwendung eines selbsttätig schließenden Zapfventils befüllt werden.
Abfüllflächen bei einmaliger Befüllung
Abfüllflächen als Teile von Anlagen zum Verwenden flüssiger wassergefährdender Stoffe, bei denen auf Grund des Einsatzzweckes davon auszugehen ist, dass sie grundsätzlich nur einmal in ihrem Lebenszyklus befüllt oder entleert werden, bedürfen keiner Rückhaltung.
Zu diesen Anlagen im Sinne von Satz 1 gehören insbesondere Hydraulikanlagen sowie ölgefüllte Transformatoren.
Unterlagen Prüfung Abfüllfläche
Unabhängig von der Art des Abdichtsystems sind für die Prüfung die folgenden Unterlagen durch den Betreiber erforderlich:
Baugenehmigung,
Wasserrechtliche Bauartzulassung oder Eignungsfeststellungsbescheid,
Lage- und Aufstellungsplan (Übersichtsplan) mit den folgenden Angaben:
Anordnung der Abgabeeinrichtungen,
Wirkbereich der Abgabeeinrichtungen,
Überdachungen,
Markierung des Stellplatzes für das Tankfahrzeug,
Wirkbereiche beim Befüllen der Lagertanks,
Lage der Füll- und Domschächte,
Abgrenzung der Abfüllfläche (des Abfüllplatzes) zu den übrigen Flächen,
Gefällegrenzen,
Entwässerungspläne mit Angaben zu Abscheidern und Rückhaltevermögen,
Angaben über die zum Abscheider führenden Rohrleitungen (Werkstoff, Art der Verbindung),
Bescheinigung einer unabhängigen Stelle, dass der für die Errichtung der Abfüllfläche (des Abfüllplatzes) vorgesehene Untergrund nicht mit wassergefährdenden Stoffen belastet ist und ggf. erforderliche Sanierungsmaßnahmen abgeschlossen sind,
Angaben zum Dichtheitsnachweis-Verfahren (gilt für bauartzugelassene bzw. eignungsfestgestellte Systeme nur, wenn in den entsprechenden Bescheiden gesondert gefordert),
Fachbetriebsnachweis nach § 62 AwSV,
Betriebsanweisung mit Festlegung der Maßnahmen der Eigenkontrolle, Instandhaltung, Instandsetzung,
Nachweis über die ordnungsgemäße Ausführung der Fugen, bestehend aus
Bescheinigung einer unabhängigen Stelle, dass die Anforderungen des IVD-Merkblatts Nr. 6 erfüllt werden,
Protokoll des Verfugers über die ordnungsgemäße Fugenausführung und Fugenmasse-Verarbeitung,
Vorlage der Instandhaltungsvorschrift des Herstellers,
Nachweis über die verarbeiteten Chargen des Fugenmaterials (Lieferschein).
Schließlich ist ein Protokoll zur Herstellung der Abfüllfläche vorzulegen, in dem die Beteiligten die ordnungsgemäße Herstellung bescheinigen (drei Unterschriften: Betreiber, Architekt, Baufirma). Mit der Unterschrift des Sachverständigen an vierter Stelle wird das Protokoll rechtsgültig.
Technische Prüfung Abfüllfläche durch den Sachverständigen
Die folgenden Sichtprüfungen werden durchgeführt:
Ausreichende Bemessung der Abfüllfläche,
Abgrenzung der Abfüllfläche zu den übrigen Flächen,
Auffang- und Ableitvorrichtungen in oder unter Abgabeeinrichtungen,
Ordnungsgemäße Anordnung von Entwässerungseinläufen,
Auffangeinrichtungen für Leckagemengen,
Eignung und ausreichende Bemessung des Abscheiders,
Überdachungen,
Ordnungsgemäße Abdichtung der Abfüllfläche einschließlich der Fugen,
Füllschächte, Domschächte und Armaturenschächte,
Abgabeeinrichtungen bei laufenden Fördereinrichtungen.
Bei Abfüllflächen, die mit Niederschlagswasser beaufschlagt werden und zur Entwässerung einer Abscheideranlage nach DIN 1999-100 in Verbindung mit DIN EN 858 bedürfen, dient die Abscheideranlage als Auffangvorrichtung für wassergefährdende Stoffe. Deren Dichtheit ist zeitnah vor der AwSV-Prüfung durch ein mängelfreies Funktions- und Dichtheitsprüfprotokoll nachzuweisen.
Bei Neuanlagen findet die erste wiederkehrende Prüfung nach einem Jahr statt, damit verborgene Ausführungsmängel frühzeitig festgestellt und behoben werden können.
Wir beraten Sie grundsätzlich nur persönlich und würden uns über einen Kontakt mit Ihnen sehr freuen.
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