In der Landwirtschaft sind Eigenverbrauchstankstellen mit Dieselkraftstoff verbreitet. Bei Heizöl wie auch bei Dieselkraftstoff handelt es sich um wassergefährdende Stoffe, für deren Lagerung Auflagen zu beachten sind. Als wichtigstge Vorschrift ist hier die AwSV (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) zu nennen.
Bei der Lagerung von Diesel und Heizöl in Überschwemmungsgebieten oder Wasserschutzgebieten gelten erhöhte Anforderungen.
Bei Hochwasserereignissen erreichte immer wieder Öl, Diesel oder andere Schadstoffe die Gewässer. Sind Heizöltanks nicht gesichert, können sie aufschwimmen oder umkippen. Dadurch können Leitungen abreißen und Wasser über Entlüftungs- oder Befüllöffnungen ins Innere der Tanks gelangen. Da Heizöl leichter als Wasser ist, wird das Heizöl durch das Wasser aus dem Tank verdrängt und gelangt in die Umgebung. Dies führt zu erheblichen Schäden am Gebäude, aber auch zu einer Verschmutzung der Gewässer.
In folgenden Fällen müssen Sie die Lagerung von Heizöl und Diesel melden:
- bei Lagerung in unterirdischen Tanks, unabhängig von der Größe |
- bei Lagerung in oberirdischen Tanks mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1000 Litern |
- in Wasserschutzgebieten auch bei Lagerung in oberirdischen Tanks mit geringen Fassungsvermögen |
Die Tankanlage muss vor der Inbetriebnahme, nach einer wesentlichen Änderung, wiederkehrend alle fünf Jahre und bei der Stilllegung durch einen zugelassenen Sachverständigen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft werden. Eine Prüfpflicht der Heizöltanks besteht auch wenn eine Anlage, die über ein Jahr lang stillgelegt war und dann wieder in Betrieb genommen wird.
Für Tanks in Wasserschutzgebieten und Überschwemmungsgebieten gelten verschärfte Sonderregelungen.
Die prüfpflichtigen Tankanlagen müssen von Sachverständigen gemäß AwSV geprüft werden. Alle Sachverständigen sind Mitglieder einer durch den Staat geprüften Sachverständigenorganisation.
Der Betreiber der Tankanlage muss rechtzeitig einen Sachverständigen mit der Prüfung beauftragen. Die Behörde beauftragt den Sachverständgen nicht.
Stellt der Sachverständige Mängel an ihrer Tankanlage fest, dann muss der Betreiber diese Mängel unverzüglich beheben. Der Sachverständige schlägt auf seinem Prüfbericht eine Frist zur Mängelbeseitigung vor. Innerhalb dieser Frist muss der Betreiber die Beseitigung der Mängel veranlassen, meist indem er einen Fachbetrieb damit beauftragt.
Stellt der Sachverständige „erhebliche Mängel“ oder „gefährliche Mängel“ fest, dann muss die Tankanlage nach der Behebung der Mängel noch einmal von dem Sachverständigen überprüft werden.
Wenn Mängel am Tank festgestellt wurden und Sie diese beseitigen lassen müssen, dann muss grundsätzlich ein Fachbetrieb nach §3 AwSV beauftragt werden. Wir empfehlen Ihnen daher, sich von dem Heizungsbetrieb, den Sie mit der Mängelbeseitigung beauftragen wollen, bestätigen zu lassen, dass es sich um einen Fachbetrieb nach §3 AwSV handelt.
Bei Lagertanks für Heizöl oder Dieselkraftstoff in Wasserschutzgebieten sind bereits bei einem Tankvolumen von mehr als 1000 Litern Prüfungen durch AwSV Sachverständige verpflichtend. Bei einer unterirdischen Lagerung von Heizöl im Wasserschutzgebiet ist sogar bereits nach 2,5 Jahren nach der Inbetriebnahmeprüfung bzw. der letzten Prüfung die nächste Prüfung fällig.
In Überschwemmungsgebieten ist bei oberirdischen Anlagen mit einem Tankvolumen von mehr als 1000 Litern eine einmalige Prüfung erforderlich, bevor der Tank in Betrieb genommen wird.
Falls die Heizöl- oder Diesellagerung bereits bestand und das Überschwemmungsgebiet erst später festgesetzt wurde, dann muss die Prüfung durch den Sachverständigen innerhalb von zwei Jahren nachdem das Überschwemmungsgebiet festgesetzt wurde durchgeführt werden.
Wir beraten Sie grundsätzlich nur persönlich und würden uns über einen Kontakt mit Ihnen sehr freuen.
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