Sachverständiger AwSV JGS Anlage Jauche Gülle Silage Behälter Gutachter

Prüfung Sachverständiger Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen

Anforderungen nach AwSV

JGS-Anlagen fallen unter die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV), somit gelten dieselben Grundsatzanforderungen, wie für andere Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen: Die Anforderungen an JGS-Anlagen sind in Anhang 7 der AwSV geregelt.
JGS-Anlagen bestehen aus Lager- und Abfüllanlagen (LAU) z.B. Fahrsilos, Erdbecken, Güllekeller, Abfüllflächen, sowie Zuleitungen und Pumpstationen.
bei Neuanlagen bzw. bei Instandsetzung benötigen diese eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung nach Wasserrecht z.B. für Behälter, Auffangwannen, Abfüllplätze, Innenbeschichtungen, Auskleidungen, Sicherheitseinrichtungen.
Einwandige JGS-Anlagen zum Lagern von flüssigen wassergefährdenden Stoffen größer 25 m³ müssen mit einem Leckageerkennungssystem ausgerüstet sein.
Behälter aus Holz sind unzulässig.
Jauche, Gülle und Silagesickersäfte gelten als allgemein wassergefährdende Stoffe.
Anlagen zum Lagern von Festmist und Siliergut sind seitlich einzufassen und gegen abfließendes Niederschlagswasser zu schützen. Aus dem oben genannten Lagern austretende flüssige wassergefährdende Stoffe sind aufzufangen.
Der Abstand von JGS-Anlagen zu oberirdischen Gewässern hat mindestens 20 Meter, zu Trinkwasserquellen und Brunnen 50 Meter zu betragen.
Bestehende JGS-Anlagen über 1 500 m³, müssen auf Anordnung der Behörde der AwSV angepasst werden.

Anzeigepflichtige und fachbetriebspflichtige JGS-Anlagen

JGS-Anlagen ab einem Anlagenvolumen von 25 m3 Silagesickersaft, 1.000 m3 Festmist oder Silage bzw. 500 m3 Jauche, Gülle oder Sillage dürfen nur von WHG-Fachbetrieben errichtet und instandgesetzt werden.
Anzeigepflichtige JGS-Anlagen sind vor Inbetriebnahme und auf Anordnung der Behörde durch einen Sachverständigen zu prüfen, Erdbecken sind im Wasserschutzgebiet alle 30 Monate, außerhalb alle 5 Jahre wiederkehrend zu prüfen.
Bestehende JGS-Anlagen, wenn sie den landesrechtlichen Vorschriften vom 31. Juli 2017 entsprechen, müssen nur auf Anordnung der Behörde durch einen Sachverständigen geprüft werden, außer sie waren bereits vorher prüfpflichtig.

Als Gutachter und Sachverständige nach AwSV für die Prüfung Güllebehälter bewerten und begutachten wir persönlich alle Schäden an JGS Behältern und Güllebehältern sowohl technisch, wie auch von ihrer wirtschaftlichen Seite.

Wir beraten Sie grundsätzlich nur persönlich und würden uns über einen Kontakt mit Ihnen sehr freuen.

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