Sachverständiger AwSV JGS Anlage Jauche Gülle Silage Behälter Gutachter

Prüfung Sachverständiger Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen

Anwendungsbereich der Verordnung

Die Anlagenverordnung AwSV gilt für neue ortsfeste Anlagen und damit zunächst nicht für örtlich veränderbare Anlagen wie Silagemieten oder Festmistzwischenlager am Feldrand. Wichtig ist, dass Mieten für Silage oder Mist ebenfalls unter die Verordnung fallen, wenn sie länger als sechs Monate betrieben werden. Sie werden nach dieser Zeitspanne zu sogenannten ortsfest genutzten Anlagen und müssen dann alle Regeln einhalten, die für ortsfeste Anlagen gelten. Mieten, die kürzer als sechs Monate genutzt werden (also vorher wieder komplett weg sind), fallen nicht unter die Vorgaben der AwSV. Hier gelten bis zu einer eigenständigen Regelung die länderspezifischen Bestimmungen weiter. Für JGS-Anlagen sind in der AwSV nur wenigen Paragraphen gültig. Diese sind in einem separaten Anhang (Anlage 7) aufgeführt.

Anforderungen der AwSV

Die Anlage 7 fordert, dass JGS-Anlagen flüssigkeitsundurchlässig, standsicher und gegen mechanische, thermische und chemische Einflüsse widerstandsfähig sein müssen. Beim Errichten dürfen deshalb nur Bauprodukte, Bauarten oder Bausätze eingesetzt werden, die über eine bauordnungsrechtliche Prüfung (wasserrechtliche Anforderungen) und Zulassung verfügen. Konkret bedeutet das, dass alle eingesetzten Materialien wie Fugenmaterial, Rohre, Rinne, Anstriche und Beschichtungen eine Zulassung für JGS-Anlagen benötigen. Die Anforderungen an Beton sind in der DIN 11622 geregelt, für Asphalt enthält die TRwS 792 Hinweise zum Material und zum Einbau. Da die rechtlichen Anforderungen sehr komplex sind, gilt für die Errichtung und Instandsetzung von JGS-Anlagen eine Fachbetriebspflicht. Davon ausgenommen sind nur Anlagen unterhalb der Bagatellgrenze. Diese Grenze liegt für Sickersaftbehälter bei 25 m³, bei Lager für Festmist und Silage bei 1000 m³ und für alle anderen JGS-Anlagen (z. B. Güllebehälter) bei 500 m³. Für Anlagen unterhalb der Bagatellgrenze gelten weitere Ausnahmen. So müssen sie nicht angezeigt (bei Errichtung, Stilllegung oder wesentlichen Änderungen) werden und benötigen bei Inbetriebnahme keine Sachverständigenprüfung. Gleichwohl müssen sie technisch den rechtlichen Anforderungen entsprechen.

Leckageerkennung

Anlagen, bei denen der Übergang zwischen Bodenplatte und Wand nicht sichtbar ist (unterirdische Anlagen) und in denen Flüssigkeiten (z.B. Gülle, Jauche, Sickersaft etc.) eingestaut werden, benötigen, falls sie einwandig errichtet werden (Normalfall), eine Leckageerkennung. In der Regel werden derartige Behälter mit einer dicken Folie ummantelt und mit einem Kontrollrohr ausgestattet. Eine Leckageerkennung ist bei Silos nicht notwendig, auch wenn die Silowände zum Beispiel mit Erde angefüllt sind. Sammel- und Lagereinrichtungen unter Ställen (z.B. Güllekanäle) sind ebenfalls von einer Leckageerkennung ausgenommen, falls die Stauhöhe auf das zur Entmistung notwendige Maß begrenzt wird. Konkret bedeutet das, dass diese Kanäle nicht auf die Lagerkapazität angerechnet werden dürfen und die maximale Stauhöhe auf 100 cm begrenzt ist. Allerdings müssen hier die Fugen und Dichtungen vor der Inbetriebnahme geprüft werden.

Anlagen für Festmist und Siliergut

Anlagen für Festmist und Siliergut benötigen seitliche Einfassungen, damit einerseits kein abfließendes Niederschlagswasser auf die Lagerfläche und andererseits keine wassergefährdenden Stoffe wie Jauche, Sickersäfte oder verunreinigtes Niederschlagswasser neben die Anlage gelangen können. Diese Stoffe müssen vollständig aufgefangen, gelagert und ordnungsgemäß verwertet (ausgebracht) werden. Die notwendige Lagerkapazität für Jauche und Gülle ist in der Düngeverordnung geregelt und umfasst eine Lagerdauer von mindestens sechs Monaten. Verunreinigtes Niederschlagswasser muss abweichend davon nur drei Monate gelagert werden. Daraus leitet sich die Dimensionierung des Sickersaftbehälters in der TRws 792 ab. Wie bisher muss der Behälter 3% des Silagelagervolumens fassen. Falls nicht alle Silos gleichzeitig befüllt werden, reichen 3% des Lagervolumens des größten Silos aus.
Für das verunreinigte Niederschlagswasser in Wintermonaten ohne Ausbringmöglichkeiten (November, Dezember, Januar) sind zusätzliche Kapazitäten nötig. Diese berechnen sich aus einem Viertel (drei Monate) der Jahresniederschläge (abzüglich 15% Verdunstung) und dem Umfang der verunreinigten Fläche. Diese Fläche ergibt sich aus der Hälfte der Grundfläche aller Silos, die in dieser Zeit zur Verfütterung geöffnet sind, und aus der Größe der verunreinigten Rangierfläche. Für die Praxis bedeutet das, dass die verunreinigten Flächen möglichst klein gehalten werden sollten, wobei eine Fläche erst als sauber gilt, wenn sie nassgereinigt (Hochdruckreiniger) wurde. Bei der Leerung der Behälter (Gülle, Jauche, Sickersäfte) müssen die Fahrzeuge auf einer befestigten Fläche stehen, die austretende Stoffe sicher ableitet bzw. zurückhält. Der Befüllvorgang ist immer zu überwachen.

Anforderungen der AwSV an bestehende Anlagen

Anlagen unter 1500 m3 erhalten oft einen nahezu vollständigen Bestandsschutz. Bei größeren Anlagen über 1500 m3, die den neuen Anforderungen nicht entsprechen, können die Behörden technische und organisatorische Maßnahmen anordnen. Das betrifft vor allem Maßnahmen zur Kontrolle der Dichtheit. Diese Anordnungen dürfen jedoch nicht dem Umfang einer Neuerrichtung gleichkommen. Darüber hinaus bestehen für größere Anlagen zusätzliche Dokumentationspflichten. Bei der unterirdischen Lagerung von Flüssigkeiten (Jauche, Gülle, Sickersäfte) muss ab einem Lagervolumen von mehr als 25 m3 eine Leckageerkennung eingebaut werden (Leckagefolie, Kontrollrohr). Beim Bau von JGS-Anlagen dürfen nur noch bauordnungsrechtlich zugelassene Produkte eingesetzt werden. Ab bestimmten Größen der Anlagen muss ein Fachbetrieb eingeschaltet werden.

Als Gutachter und Sachverständige nach AwSV für die Prüfung Güllebehälter bewerten und begutachten wir persönlich alle Schäden an JGS Behältern und Güllebehältern sowohl technisch, wie auch von ihrer wirtschaftlichen Seite.

Wir beraten Sie grundsätzlich nur persönlich und würden uns über einen Kontakt mit Ihnen sehr freuen.

Mehr Infos

Gutachter Rohre Allgemeines Sachverständiger
Gutachter Kunststoff öffentlich bestellter SV
Gutachter Folien Beschichtungen Gutachter Biogasanlagen
Gutachter Schweissen Kunststoff Gutachter Heizöltank
statische Berechnung Rohre Prüfung Rohre / Kunststoffe