Die AwSV (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) regelt den Umgang für Behälter für wassergefährdende Stoffe. Biogasanlagen mit ihren Behältern und Rohren fallen unter diese Verordnung, die seit August 2017 für alle Bundesländer gleich geregelt ist. Die Prüfung nach AwSV einer Biogasanlage darf nur durch einen zugelassenen Sachverständigen nach AwSV durchgeführt werden.
Der Betreiber einer Biogasanlage, da in dieser mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, hat die Dichtheit und die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen zu überwachen.
Bei prüfpflichtigen Anlagen ist die Eigenüberwachung durch die Fremdüberwachung eines Sachverständigen nach AwSV und WHG zu ergänzen.
Der Prüfauftrag ist vom Anlagenbetreiber dem Sachverständigen zu erteilen. Der Prüfauftrag wird nicht von der Behörde erteilt.
Anforderungen an Biogasanlagen nach AwSV mit Gärsubstraten landwirtschaftlicher Herkunft:
- Einwandige Anlagen mit flüssigen allgemein wassergefährdenden Stoffen müssen mit einem Leckageerkennungssystem (Prinzip der Doppelwandigkeit) ausgestattet sein. |
- Anlagen zur Lagerung von festen Gärsubstraten oder festen Gärresten (Fahrsilos) müssen über eine flüssigkeitsundurchlässige Lagerfläche aus Asphalt, Beton, etc. verfügen. Sie bedürfen keines Leckageerkennungssystems. |
- Anlagen, bei denen Leckagen oberhalb der Geländeoberkante auftreten können, sind mit einer Umwallung zu versehen, um das möglicherweise austretende Leckagevolumen zurückzuhalten, das bei Störungen bis zum Wirksamwerden der Sicherheitsvorkehrungen freigesetzt werden kann. Mindestens ist das Volumen des größten Behälters zurückzuhalten (dies gilt nicht für die Lageranlagen für feste Gärsubstrate oder feste Gärreste). |
- Einzelne Anlagen nach § 2 Absatz 14 können mit einer gemeinsamen Umwallung ausgerüstet werden. |
- Unterirdische Behälter, Rohrleitungen sowie Sammeleinrichtungen, in denen regelmäßig wassergefährdende Stoffe angestaut werden, dürfen in Biogasanlagen einwandig ausgeführt werden. Sie müssen dazu mit einem Leckageerkennungssystem ausgerüstet sein und den technischen Regeln entsprechen. |
- Unterirdische Behälter, bei denen der tiefste Punkt der Bodenplattenunterkante unter dem höchsten zu erwartenden Grundwasserstand liegt, sowie unterirdische Behälter in Schutzgebieten sind als doppelwandige Behälter mit Leckanzeigesystem auszuführen. |
- Erdbecken sind für die Lagerung von Gärresten aus dem Betrieb von Biogasanlagen grundsätzlich nicht zulässig. | - Für einwandige Anlagen in und an Biogasanlagen zum Umgang mit JGS-Stoffen besteht die Pflicht zur Ausrüstung mit einem Leckageerkennungssystem. |
Als Gutachter und Sachverständige bewerten und begutachten wir auch persönlich alle Schäden an Biogasanlagen.
Wir beraten Sie grundsätzlich nur persönlich und würden uns über einen Kontakt mit Ihnen sehr freuen.
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