Gutachter Prüfung Biogasanlage AwSV und WHG

Sachverständiger Biogasanlage AwSV §2 Absatz 33

Die AwSV (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) regelt den Umgang für Behälter für wassergefährdende Stoffe. Biogasanlagen mit ihren Behältern und Rohren fallen unter diese Verordnung, die seit August 2017 bundeseinheitlich geregelt ist. Die Prüfung nach AwSV einer Biogasanlage darf nur durch einen zugelassenen Sachverständigen nach AwSV durchgeführt werden.AwSV Sachverständiger §2 Absatz 33 Gutachter Inbetriebnahme wiederkehrende Prüfung Stilllegung

Der Betreiber einer Biogasanlage, da in dieser mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, hat die Dichtheit und die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen ständig zu überwachen.
Bei prüfpflichtigen Anlagen ist die Eigenüberwachung durch die Fremdüberwachung eines Sachverständigen nach AwSV und WHG zu ergänzen.
Der Prüfauftrag ist vom Anlagenbetreiber dem Sachverständigen direkt zu erteilen. Der Prüfauftrag wird nicht von der Behörde erteilt.

Prüfung Biogasanlagen AwSV Gutachter

Anforderungen an Biogasanlagen nach AwSV mit Gärsubstraten landwirtschaftlicher Herkunft:

- Einwandige Anlagen mit flüssigen allgemein wassergefährdenden Stoffen müssen mit einem Leckageerkennungssystem ausgestattet sein.
- Anlagen zur Lagerung von festen Gärsubstraten oder festen Gärresten müssen über eine flüssigkeitsundurchlässige Lagerfläche verfügen. Sie bedürfen keines Leckageerkennungssystems.
- Anlagen, bei denen Leckagen oberhalb der Geländeoberkante auftreten können, sind mit einer Umwallung zu versehen, die das Volumen zurückhalten kann, das bei Betriebsstörungen bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen freigesetzt werden kann, mindestens aber das Volumen des größten Behälters; dies gilt nicht für die Lageranlagen für feste Gärsubstrate oder feste Gärreste.
- Einzelne Anlagen nach § 2 Absatz 14 können mit einer gemeinsamen Umwallung ausgerüstet werden.
- Unterirdische Behälter, Rohrleitungen sowie Sammeleinrichtungen, in denen regelmäßig wassergefährdende Stoffe angestaut werden, dürfen einwandig ausgeführt werden, wenn sie mit einem Leckageerkennungssystem ausgerüstet sind und den technischen Regeln entsprechen.
- Unterirdische Behälter, bei denen der tiefste Punkt der Bodenplattenunterkante unter dem höchsten zu erwartenden Grundwasserstand liegt, sowie unterirdische Behälter in Schutzgebieten sind als doppelwandige Behälter mit Leckanzeigesystem auszuführen.
- Erdbecken sind für die Lagerung von Gärresten aus dem Betrieb von Biogasanlagen nicht zulässig.
- Unterirdische Behälter, Rohrleitungen sowie Sammeleinrichtungen, in denen regelmäßig wassergefährdende Stoffe angestaut werden, dürfen einwandig ausgeführt werden, wenn sie mit einem Leckageerkenungssystem ausgerüstet sind und den technischen Regeln entsprechen.
- Für einwandige Anlagen in und an Biogasanlagen zum Umgang mit JGS-Stoffen besteht die Pflicht zur Ausrüstung mit einem Leckageerkennungssystem.
- Anlagen zur Lagerung von festen Gärsubstraten oder festen Gärresten bedürfen keines Leckageerkennungssystems, wenn sie über eine flüssigkeitsundurchlässige Lagerfläche verfügen.
- Erdbecken sind für die Lagerung von Gärresten aus dem Betrieb von Biogasanlagen nicht zulässig.

Als Gutachter und Sachverständige bewerten und begutachten wir auch persönlich alle Schäden an Biogasanlagen.

Wir beraten Sie grundsätzlich nur persönlich und würden uns über einen Kontakt mit Ihnen sehr freuen.

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